BFH, Beschluss vom 15.12.2021, AZ VI R 32/19

Aus­ga­be: 03–2022Erb­schafts­steu­er­recht

NV: Über­nimmt ein Rechts­an­walt die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sei­ner ange­stell­ten Rechts­an­wäl­te, die im Außen­ver­hält­nis nicht für eine anwalt­li­che Pflicht­ver­let­zung haf­ten, liegt Arbeits­lohn regel­mä­ßig nur in Höhe des über­nom­me­nen Prä­mi­en­an­teils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me ent­fällt und den die Rechts­an­wäl­te zur Erfül­lung ihrer Ver­si­che­rungs­pflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…