BFH, Beschluss vom 01.12.2020, AZ II R 33/17

Aus­ga­be: 11–2020Erb­schafts­steu­er­recht

Steu­er­be­güns­tig­te Schen­kung eines Kommanditanteils

1. Der Tat­be­stand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mit­un­ter­neh­mer­an­teil im ertrag­steu­er­recht­li­chen Sinn vom Schen­ker auf den Beschenk­ten über­ge­gan­gen ist.
2. Ob vor der Über­tra­gung wesent­li­ches Betriebs­ver­mö­gen oder Son­der­be­triebs­ver­mö­gen dem Betrieb ent­nom­men oder in ein ande­res Betriebs­ver­mö­gen über­führt wur­de, ist für die Gewäh­rung der Steu­er­be­güns­ti­gung unbe­acht­lich, solan­ge es sich bei dem über­tra­ge­nen Anteil um einen Mit­un­ter­neh­mer­an­teil handelt.
3. Für den rück­wir­ken­den Weg­fall der Steu­er­be­güns­ti­gung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist bei einer teil­wei­sen Ver­äu­ße­rung regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen, dass der Erwer­ber zunächst die ihm bereits frü­her gehö­ren­den Teil-Kom­man­dit­an­tei­le veräußert.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…