BFH, Beschluss vom 17.06.2020, AZ II R 40/17

Aus­ga­be: 10–2020Erb­schafts­steu­er­recht

1. Die Fest­set­zung von Erb­schaft­steu­er gegen unbe­kann­te Erben ist zuläs­sig, wenn hin­rei­chend Zeit zur Ver­fü­gung stand, die Erben zu ermitteln.

2. Für eine Erben­er­mitt­lung, die kei­ne beson­de­ren Schwie­rig­kei­ten auf­weist, ist ein Zeit­raum von einem Jahr ab dem Erb­fall in der Regel ange­mes­sen. Jeden­falls nach Ablauf von drei Jah­ren und fünf Mona­ten ist es auch bei beson­ders schwie­ri­gen Erben­er­mitt­lun­gen nicht zu bean­stan­den, Erb­schaft­steu­er gegen unbe­kann­te Erben festzusetzen.

3. Der Bescheid ist dem Nach­lass­pfle­ger bekanntzugeben.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…