BFH, Beschluss vom 01.12.2020, AZ II R 43/17

Aus­ga­be: 11–2020Erb­schafts­steu­er­recht

Bestim­mung des Werts eines Anteils an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft für Zwe­cke der Erbschaftsteuer

1. § 97 Abs. 1a BewG ent­hält Vor­ga­ben zur Ermitt­lung des gemei­nen Werts eines Anteils am Betriebs­ver­mö­gen einer Per­so­nen­ge­sell­schaft durch Auf­tei­lung des gemei­nen Werts des der Per­so­nen­ge­sell­schaft gehö­ren­den Betriebsvermögens.
2. Die Vor­ga­ben des in § 97 Abs. 1a BewG ent­hal­te­nen Auf­tei­lungs­sche­mas sind auch dann zu beach­ten, wenn im Ein­zel­fall der danach ermit­tel­te Wert des Anteils von dem gemei­nen Wert abweicht.
3. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann einen nied­ri­ge­ren gemei­nen Wert des Anteils durch einen zeit­na­hen Ver­kauf oder ein Gut­ach­ten eines öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen nach­wei­sen. In einem sol­chen Fall ist eine Auf­tei­lung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…