BFH, Beschluss vom 04.11.2020, AZ II R 32/17

Aus­ga­be: 10–2020Erb­schafts­steu­er­recht

1. Hat das FG in einem rechts­kräf­ti­gen Urteil einen Schen­kungsteu­er­be­scheid mit der Begrün­dung auf­ge­ho­ben, der vom Finanz­amt besteu­er­te Erwerb sei weder für den im Bescheid genann­ten Zeit­punkt noch für einen spä­te­ren Zeit­punkt fest­stell­bar, steht die Rechts­kraft des Urteils einer erneu­ten Besteue­rung die­ses Erwerbs entgegen.

2. Eine nach dem FG-Urteil von den Betei­lig­ten des Erwerbs­vor­gangs erstell­te schrift­li­che Bestä­ti­gung des Erwerbs für den im auf­ge­ho­be­nen Bescheid genann­ten Zeit­punkt recht­fer­tigt nicht den Erlass eines neu­en Steuerbescheids.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…