BFH, Beschluss vom 21.06.2022, AZ VIII R 26/19

Aus­ga­be: 11–2022Erb­schafts­steu­er­recht

1. Die von einem Erben durch eine unter­las­se­ne Berich­ti­gung gemäß § 153 Abs. 1 AO began­ge­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) führt nicht zu einer wei­te­ren Ver­län­ge­rung der Fest­set­zungs­frist, wenn die­se sich schon auf­grund einer Steu­er­hin­ter­zie­hung des Erb­las­sers nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jah­re ver­län­gert hatte.

2. Gemäß § 171 Abs. 7 AO läuft die Fest­set­zungs­frist nicht ab, wenn der Erbe als Gesamt­rechts­nach­fol­ger in eine zehn­jäh­ri­ge Fest­set­zungs­frist ein­tritt und hin­sicht­lich der­sel­ben Steu­er eine Steu­er­hin­ter­zie­hung durch Unter­las­sen begeht. Die Ablauf­hem­mung dau­ert in die­sem Fall an, solan­ge der Erbe wegen sei­ner eige­nen Hin­ter­zie­hung straf­recht­lich ver­folgt wer­den kann.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…