BFH, Beschluss vom 22.07.2020, AZ II R 42/18

Aus­ga­be: 1–2021Erbrecht

Berück­sich­ti­gung eines Pflicht­teils­an­spruchs bei Berech­nung der fik­ti­ven Zugewinnausgleichsforderung

Ein nach Ein­tritt in den Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft von Todes wegen erwor­be­ner Pflicht­teils­an­spruch ist eine recht­lich geschütz­te Posi­ti­on von wirt­schaft­li­chem Wert, die bei Berech­nung der fik­ti­ven Zuge­winn­aus­gleichs­for­de­rung dem Anfangs­ver­mö­gen des erwer­ben­den Ehe­gat­ten hin­zu­zu­rech­nen ist.(Rn.16)(Rn.18)(Rn.20)

1. Die Berück­sich­ti­gung im Rah­men des zuge­winn­aus­gleichs­re­le­van­ten Ver­mö­gens wird nicht dadurch aus­ge­schlos­sen, dass es sich bei dem Pflicht­teils­an­spruch um eine Geld­for­de­rung im Sin­ne eines Geld­sum­men­an­spruchs han­delt, der am Stich­tag noch nicht erfüllt ist. Zwar ist der Zuge­winn­aus­gleich auf den sofor­ti­gen Aus­gleich der vor­han­de­nen Ver­mö­gens­wer­te gerich­tet. Das kann aber nicht bedeu­ten, dass das aus­zu­glei­chen­de Ver­mö­gen liqui­da­ti­ons­recht­lich bewer­tet wer­den müss­te und nur sol­che Gegen­stän­de berück­sich­tigt wer­den dürf­ten, deren Wert sogleich ver­füg­bar ist, oder dass die Gegen­stän­de nur mit dem Wert ange­setzt wer­den dürf­ten, der sich sogleich rea­li­sie­ren lässt.(Rn.19)
2. Dass der Pflicht­teils­an­spruch im Streit­fall beim Tod der Erb­las­se­rin am 30.04.2009 bereits ver­jährt war, steht einer Hin­zu­rech­nung zu ihrem güter­recht­li­chen Anfangs­ver­mö­gen nicht ent­ge­gen. Zum Zeit­punkt des Todes der Mut­ter am 21.01.2005 ist der Pflicht­teils­an­spruch nach § 2317 Abs. 1 BGB als Voll­recht im Ver­mö­gen der Erb­las­se­rin ent­stan­den. Der spä­te­re Ein­tritt der Ver­jäh­rung wirkt nicht auf den Zeit­punkt des Erwerbs zurück.(Rn.24)
3. Ein Pflicht­teils­an­spruch kann auch dem End­ver­mö­gen hin­zu­zu­rech­nen sein. Vor­aus­set­zung ist, dass er zum Zeit­punkt der Been­di­gung des Güter­stands besteht und noch nicht ver­jährt ist.(Rn.22)
4. Die zivil­recht­li­che Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung der Geld­ent­wer­tung bei der Berech­nung des Anspruchs auf Zuge­winn­aus­gleich ist für die Aus­le­gung und Anwen­dung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG maßgebend.(Rn.21)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…