BFH, Beschluss vom 23.02.2021, AZ II R 26/18

Aus­ga­be: 07–2021Erb­schafts­steu­er­recht

1. Eine steu­er­schäd­li­che Nut­zungs­über­las­sung an Drit­te ist nicht anzu­neh­men, wenn der Erb­las­ser oder Schen­ker sowohl das Besitz­un­ter­neh­men als auch die Betriebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft fak­tisch beherrscht. Dazu ist eine Ein­wir­kung des Erb­las­sers oder Schen­kers mit den Mit­teln des Gesell­schafts­rechts auf die zur Beherr­schung füh­ren­den Stimm­rech­te not­wen­dig. Ein Ein­fluss nur auf die kauf­män­ni­sche oder tech­ni­sche Betriebs­füh­rung ohne Mög­lich­keit der Erlan­gung einer Stim­men­mehr­heit reicht nicht aus.
2. Wird ein Grund­stück an eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ver­pach­tet, ist auch dann von einer steu­er­schäd­li­chen Nut­zungs­über­las­sung an Drit­te aus­zu­ge­hen, wenn Erwer­ber des Betriebs­ver­mö­gens der Gesell­schaf­ter der Kapi­tal­ge­sell­schaft ist.

3. Zwei Betrie­be bil­den kei­nen Gleich­ord­nungs­kon­zern, wenn sie durch meh­re­re Per­so­nen beherrscht werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…