BFH, Beschluss vom 27.04.2022, AZ II R 17/20

Aus­ga­be: 07/08–2022Erb­schafts­steu­er­recht

1. NV: Ein durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung ein­ge­setz­ter Erbe erlangt Kennt­nis von dem Erwerb, wenn er zuver­läs­sig erfah­ren und somit Gewiss­heit erlangt hat, dass der Erb­las­ser ihn durch eine wirk­sa­me letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung zum Erben ein­ge­setzt hat. Dies ist in der Regel mit Eröff­nung des Tes­ta­ments der Fall.

2. NV: Wird durch gericht­li­che Ent­schei­dung die Wirk­sam­keit einer letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung fest­ge­stellt, hat spä­tes­tens mit die­sem Zeit­punkt der dar­in aus­ge­wie­se­ne Erbe siche­re Kennt­nis von sei­ner Ein­set­zung. Ob die Gerichts­ent­schei­dung mit Rechts­mit­teln anfecht­bar ist oder tat­säch­lich ange­foch­ten wird, ist für die Kennt­nis i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…