(Stutt­gart) Der u.a. für Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen das Fami­li­en­ge­richt auf Antrag eines Eltern­teils gegen den Wil­len des ande­ren Eltern­teils ein sog. pari­tä­ti­sches Wech­sel­mo­dell, also die etwa hälf­ti­ge Betreu­ung des Kin­des durch bei­de Eltern, als Umgangs­re­ge­lung anord­nen darf.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“ der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 27.02.2017 zu sei­nem Beschluss vom 1. Febru­ar 2017 – XII ZB 601/15.

Die Betei­lig­ten zu 1 und 2 sind die geschie­de­nen Eltern ihres im April 2003 gebo­re­nen Soh­nes. Sie sind gemein­sam sor­ge­be­rech­tigt. Der Sohn hält sich bis­lang über­wie­gend bei der Mut­ter auf. Im Mai 2012 tra­fen die Eltern eine Umgangs­re­ge­lung, nach wel­cher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochen­en­de besucht. Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren erstrebt der Vater die Anord­nung einer Umgangs­re­ge­lung in Form eines pari­tä­ti­schen Wech­sel­mo­dells. Er will den Sohn im wöchent­li­chen Tur­nus abwech­selnd von Mon­tag nach Schul­schluss bis zum fol­gen­den Mon­tag zum Schul­be­ginn zu sich neh­men. Das Amts­ge­richt hat den Antrag des Vaters zurück­ge­wie­sen. Des­sen Beschwer­de ist vor dem Ober­lan­des­ge­richt ohne Erfolg geblieben.

Auf die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de des Vaters hat der BGH den Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Sache an die­ses zurück­ver­wie­sen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Eltern­teil und ist jeder Eltern­teil zum Umgang mit dem Kind ver­pflich­tet und berech­tigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Fami­li­en­ge­richt über den Umfang des Umgangs­rechts ent­schei­den und sei­ne Aus­übung, auch gegen­über Drit­ten, näher regeln.

Das Gesetz ent­hält kei­ne Beschrän­kung des Umgangs­rechts dahin­ge­hend, dass vom Gericht ange­ord­ne­te Umgangs­kon­tak­te nicht zu hälf­ti­gen Betreu­ungs­an­tei­len der Eltern füh­ren dür­fen. Vom Geset­zes­wort­laut ist viel­mehr auch eine Betreu­ung des Kin­des durch hälf­ti­ge Auf­tei­lung der Umgangs­zei­ten auf die Eltern erfasst. Zwar ori­en­tiert sich die gesetz­li­che Rege­lung am Resi­denz­mo­dell, also an Fäl­len mit über­wie­gen­der Betreu­ung durch einen Eltern­teil bei Aus­übung eines begrenz­ten Umgangs­rechts durch den ande­ren Eltern­teil. Dies besagt aber nur, dass der Gesetz­ge­ber die prak­tisch häu­figs­te Gestal­tung als tat­säch­li­chen Aus­gangs­punkt der Rege­lung gewählt hat, nicht hin­ge­gen, dass er damit das Resi­denz­mo­dell als gesetz­li­ches Leit­bild fest­le­gen woll­te, wel­ches ande­re Betreu­ungs­mo­del­le aus­schließt. Dass ein Streit über den Lebens­mit­tel­punkt des Kin­des auch die elter­li­che Sor­ge und als deren Teil­be­reich das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht betrifft, spricht jeden­falls bei Bestehen des gemein­sa­men Sor­ge­rechts der Eltern nicht gegen die Anord­nung des Wech­sel­mo­dells im Wege einer Umgangs­re­ge­lung. Eine zum pari­tä­ti­schen Wech­sel­mo­dell füh­ren­de Umgangs­re­ge­lung steht viel­mehr mit dem gemein­sa­men Sor­ge­recht im Ein­klang, zumal bei­de Eltern gleich­be­rech­tig­te Inha­ber der elter­li­chen Sor­ge sind und die im Wech­sel­mo­dell prak­ti­zier­te Betreu­ung sich als ent­spre­chen­de Sor­ge­rechts­aus­übung im gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Rah­men hält.

Ent­schei­den­der Maß­stab der Anord­nung eines Umgangs­rechts ist neben den bei­der­sei­ti­gen Eltern­rech­ten aller­dings das Kin­des­wohl, das vom Gericht nach Lage des jewei­li­gen Ein­zel­falls zu prü­fen ist. Das Wech­sel­mo­dell ist anzu­ord­nen, wenn die geteil­te Betreu­ung durch bei­de Eltern im Ver­gleich mit ande­ren Betreu­ungs­mo­del­len dem Kin­des­wohl im kon­kre­ten Fall am bes­ten ent­spricht. Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass das Wech­sel­mo­dell gegen­über her­kömm­li­chen Umgangs­mo­del­len höhe­re Anfor­de­run­gen an die Eltern und das Kind stellt, das bei dop­pel­ter Resi­denz zwi­schen zwei Haus­hal­ten pen­delt und sich auf zwei haupt­säch­li­che Lebens­um­ge­bun­gen ein- bzw. umzu­stel­len hat. Das pari­tä­ti­sche Wech­sel­mo­dell setzt zudem eine bestehen­de Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Koope­ra­ti­ons­fä­hig­keit der Eltern vor­aus. Dem Kin­des­wohl ent­spricht es dage­gen regel­mä­ßig nicht, ein Wech­sel­mo­dell zu dem Zweck anzu­ord­nen, die­se Vor­aus­set­zun­gen erst her­bei­zu­füh­ren. Ist das Ver­hält­nis der Eltern erheb­lich kon­flikt­be­las­tet, so liegt die auf ein pari­tä­ti­sches Wech­sel­mo­dell gerich­te­te Anord­nung in der Regel nicht im wohl­ver­stan­de­nen Inter­es­se des Kin­des. Wesent­li­cher Aspekt ist zudem der vom Kind geäu­ßer­te Wil­le, dem mit stei­gen­dem Alter zuneh­men­des Gewicht bei­zu­mes­sen ist.

Das Fami­li­en­ge­richt ist im Umgangs­rechts­ver­fah­ren zu einer umfas­sen­den Auf­klä­rung ver­pflich­tet, wel­che Form des Umgangs dem Kin­des­wohl am bes­ten ent­spricht. Dies erfor­dert grund­sätz­lich auch die per­sön­li­che Anhö­rung des Kin­des. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te das Ober­lan­des­ge­richt eine per­sön­li­che Anhö­rung des Kin­des nicht durch­ge­führt, weil es zu Unrecht davon aus­ge­gan­gen war, dass eine auf ein Wech­sel­mo­dell gerich­te­te Umgangs­re­ge­lung nach der gesetz­li­chen Rege­lung nicht mög­lich sei. Das Ver­fah­ren ist daher zur Nach­ho­lung der Kin­des­an­hö­rung und zur erneu­ten Ent­schei­dung an das Ober­lan­des­ge­richt zurück­ver­wie­sen worden.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­tin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“
c/o Weis­ger­ber Weis­pfen­ning Roth
Rechts­an­wäl­te Partnerschaft
_________________________________

Bar­tho­lo­mä­us­stra­ße 26 C
90489 Nürnberg
Tel.: 0911 395797–0
Fax: 0911 395797–77
www.weisgerber1928.de
Email: weispfenning@weisgerber1928.de