BGH, Beschluss vom 01.06.2022, AZ XII ZB 54/22

Aus­ga­be: 07/08–2022Fami­li­en­recht

Der Ein­stieg in eine Abän­de­rung nach § 225 Abs. 4 FamFG ist nur dann eröff­net, wenn durch sie für eine bereits bestehen­de Anwart­schaft eine War­te­zeit erfüllt wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich das nach der Abän­de­rung bestehen­de gesetz­li­che Anrecht allein aus dem Ver­sor­gungs­aus­gleich speist.

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