BGH, Beschluss vom 01.07.2020, AZ XII ZB 505/19

Aus­ga­be: 08–2020Fami­li­en­recht

Die Antrag­stel­le­rin macht Tren­nungs­un­ter­halt in Form eines Stu­fen­an­trags gel­tend, wäh­rend der Antrags­geg­ner im Wege eines Zwi­schen­fest­stel­lungs­wi­de­r­an­trags eine Ent­schei­dung über die Anwend­bar­keit deut­schen Rechts auf den Unter­halts­an­spruch begehrt. Die Betei­lig­ten haben am 25.Mai 2018 in Däne­mark gehei­ra­tet. Die Antrag­stel­le­rin ist tune­si­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, der Antrags­geg­ner ist deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger. Ob die Antrag­stel­le­rin ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt min­des­tens seit Weih­nach­ten 2018 in Saar­brü­cken hat, wird von den Betei­lig­ten unter­schied­lich dargestellt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…