BGH, Beschluss vom 02.06.2021, AZ XII ZB 582/20

Ausgabe: 08-2021Betreuungsrecht

Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungs-hilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohn-gruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer stationären Einrichtung gleichgestellten, ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz3 VBVG auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 –XII ZB 580/20 -zur Veröffentlichung bestimmt).

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…