BGH, Beschluss vom 02.10.2019, AZ XII ZB 164/19

Ausgabe: 11-2019Familienrecht

a)Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§1908i Abs.2 Satz1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.Januar 2012 -XIIZB479/11- FamRZ 2012, 967).
b)Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.

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