BGH, Beschluss vom 02.12.2020, AZ XII ZB 291/20

Aus­ga­be: 1–2021Betreu­ungs­recht

a) Wur­de in einer durch Zeit­ab­lauf erle­dig­ten Unter­brin­gungs­sa­che das für die Ent­schei­dung maß­geb­li­che Gut­ach­ten dem Betrof­fe­nen nicht bekannt gege­ben, liegt eine Ver­let­zung des Anspruchs des Betrof­fe­nen auf recht­li­ches Gehör vor (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 14.Oktober 2020 ‑XIIZB146/20- juris).
b) Das Unter­blei­ben einer ver­fah­rens­ord­nungs­ge­mä­ßen per­sön­li­chen Anhö­rung des Betrof­fe­nen stellt einen Ver­fah­rens­man­gel dar, der der­art schwer wiegt, dass der geneh­mig­ten Unter­brin­gungs­maß­nah­me ins­ge­samt der Make­lei­ner rechts­wid­ri­gen Frei­heits­ent­zie­hung anhaf­tet (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 14.Oktober 2020 ‑XIIZ­B146/20-juris).

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