BGH, Beschluss vom 02.12.2020, AZ XII ZB 456/17

Ausgabe: 1-2021Betreuungsrecht

a) Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des §17 FamFG dar. Maßgeblich ist viel-mehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst -bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten- ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.
b) Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des §17 FamFG kann sich wegen§275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15.Juli 2020 -XIIZB78/20- FamRZ 2020, 1667).
c) Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß §17 Abs.1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen §276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
d) Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen §276 FamFG liegt namentlich vor, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist, obwohl die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht gekommen ist.

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