BGH, Beschluss vom 04.11.2020, AZ XII ZB 220/20

Aus­ga­be: 12–2020Betreu­ungs­recht

a) Das Gericht darf sich bei sei­ner Ent­schei­dung über die Bestel­lung eines Betreu­ers nicht allein auf eine Befra­gung des Betrof­fe­nen stüt­zen, die nicht mit der Gewin­nung eines unmit­tel­ba­ren per­sön­li­chen Ein­drucks im Sin­ne einer unmit­tel­ba­ren visu­el­len und akus­ti­schen Wahr­neh­mung des Betrof­fe­nen ein­her­geht; eine ledig­lich fern­münd­lich geführ­te Unter­hal­tung mit dem Betrof­fe­nen genügt daher den Anfor­de­run­gen an eine „per­sön­li­che Anhö­rung“ im Sin­ne von §278 Abs.1 FamFG nicht.

b) Auch in den Zei­ten der Coro­na-Pan­de­mie kann in einem Betreu­ungs­ver­fah­ren nur unter den engen Vor­aus­set­zun­gen des §278 Abs.4 i.V.m. §34 Abs.2 FamFG aus­nahms­wei­se von einer per­sön­li­chen Anhö­rung des Betrof­fe­nen nach Maß­ga­be von §278 Abs.1 FamFG abge­se­hen wer­den (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 14.Oktober 2020 ‑XIIZB 235/20-zur Ver­öf­fent­li­chung bestimmt).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…