BGH, Beschluss vom 04.12.2019, AZ XII ZB 338/19

Ausgabe: 01-2020Betreuungsrecht

Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. §4 Abs.1 Satz2 Nr.2 VBVG (in der bis zum 26.Juli 2019 geltenden Fassung, vgl. §12 VBVG) nicht vergleichbar.

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