BGH, Beschluss vom 05.06.2019, AZ XII ZB 44/19

Aus­ga­be: 07–2019Fami­li­en­recht

Dem Euro­päi­schen Gerichts­hof wird die Fra­ge zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob eine öffent­li­che Auf­ga­ben wahr­neh­men­de Ein­rich­tung, die an einer Unter­halts­be­rech­tig­ten Leis­tung der Sozi­al­hil­fe erbracht hat, sich auf den Gerichts­stand am gewöhn­li­chen Auf­ent­halt des Unter­halts­be­rech­tig­ten nach Art. 3 lit. b EuUnth­VO beru­fen kann, wenn sie den auf­grund der Sozi­al­hil­fe­ge­wäh­rung im Wege der Legal­zes­si­on auf sie über­ge­gan­ge­nen zivil­recht­li­chen Unter­halts­an­spruch des Unter­halts­be­rech­tig­ten gegen den Unter­halts­pflich­ti­gen als Regress gel­tend macht.

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