BGH, Beschluss vom 06.07.2022, AZ XII ZB 571/21

Ausgabe: 09-2022Betreuungsrecht

Hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, mit der Beschlussformel aber gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz als erledigt betrachtet, liegt keine verdeckte, über § 43 FamFG zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (im Anschluss an BGH Urteil vom 27. November 1979 – VI ZR 40/78 – NJW 1980, 840).

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