BGH, Beschluss vom 06.12.2018, AZ V ZB 94/16

Aus­ga­be: 04/2019Erbrecht

a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestel­lung eines Nieß­brauchs an einem über­trag­ba­ren Recht anwend­ba­ren Vor­schrif­ten gehö­ren nur die Vor­schrif­ten, die all­ge­mein für die Über­tra­gung des mit dem Nieß­brauch zu belas­ten­den Rechts gel­ten. Ob beson­de­re Aus­ge­stal­tun­gen für die Über­tra­gung des Rechts auch für die Bestel­lung eines Nieß­brauchs gel­ten, bestimmt sich nach den Vor­schrif­ten, die die­se Aus­ge­stal­tun­gen zulassen.
b) Bei dem Dau­er­wohn- und dem Dau­er­nut­zungs­recht kann der Zustim­mungs­vor­be­halt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für die Über­tra­gung des Rechts, nicht dage­gen für die Belas­tung mit beschränk­ten ding­li­chen Rech­ten ver­ein­bart wer­den. Ein Zustim­mungs­vor­be­halt für die Bestel­lung ding­li­cher Rech­te am Dau­er­nut­zungs­recht, die – wie der Nieß­brauch – zum Gebrauch und zur Nut­zung des zu belas­ten­den Rechts berech­ti­gen, kann aber gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts ver­ein­bart werden. 

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