BGH, Beschluss vom 08.01.2020, AZ XII ZB 410/19

Ausgabe: 02-2020Betreuungsrecht

Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr.1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt.

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