BGH, Beschluss vom 08.05.2019, AZ XI ZB 560/16

Aus­ga­be: 05/2019Fami­li­en­recht

Im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren der Umschrei­bung eines Unter­halts­ti­tels auf den Trä­ger der Grund­si­che­rung für Arbeit­su­chen­de nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO muss die Beach­tung der Schuld­ner­schutz­vor­schrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht durch öffent­li­che oder öffent­lich beglau­big­te Urkun­den nach­ge­wie­sen wer­den; es genügt die Ver­si­che­rung des Leis­tungs­trä­gers, von den Vor­aus­set­zun­gen für eine bestehen­de oder dro­hen­de sozi­al­recht­li­che Hil­fe­be­dürf­tig­keit des Unter­halts­schuld­ners kei­ne Kennt­nis zu haben.

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