BGH, Beschluss vom 08.05.2019, AZ XII ZB 506/18

Aus­ga­be: 06–2019Betreu­ungs­recht

a) § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG ord­net eine per­sön­li­che Anhö­rung des Betrof­fe­nen nur vor der Bestel­lung eines Betreu­ers oder der Anord­nung eines Ein­wil­li­gungs­vor­be­halts an.
b) In einem Ver­fah­ren, das nicht mit einer Betreu­er­be­stel­lung endet, kann das Amts­ge­richt daher von einer Anhö­rung des Betrof­fe­nen abse­hen, wenn kei­ne hin­rei­chen den Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass die gesetz­li­chen Betreu­ungs­vor­aus­set­zun­gen vorliegen.

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