BGH, Beschluss vom 18.11.2018, AZ I ZB 21/18
Aus­ga­be 03/2019, her­aus­ge­ge­ben von BGH

Unwirk­sam­keit einer Klau­sel im Tes­ta­ment, nach der ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker Ein­zel­schieds­rich­ter in eige­nen Strei­tig­kei­ten mit den Erben sein soll
a) Es ist zuläs­sig, wenn sich ein Klä­ger im Hin­blick auf eine Schieds­ver­ein­ba­rung zunächst an ein Schieds­ge­richt wen­det, jedoch vor des­sen Kon­sti­tu­ie­rung wegen an der Zustän­dig­keit des Schieds­ge­richts bestehen­der Zwei­fel das staat­li­che Gericht mit dem Antrag auf Fest­stel­lung der Zuläs­sig­keit oder Unzu­läs­sig­keit des schieds­rich­ter­li­chen Ver­fah­rens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anruft.
b) Eine in einem Tes­ta­ment ange­ord­ne­te Schieds­klau­sel ist unwirk­sam, soweit ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker als Ein­zel­schieds­rich­ter auch über Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Erben und dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker ent­schei­den soll.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=a4dfa150-3f76-4f8f-8978–0b847f4d7d07&cHash=7ba59f395c5b129c10f3604cbf6aea71