BGH, Beschluss vom 08.12.2021, AZ XII ARZ 39/21

Aus­ga­be: 01–2022Betreu­ungs­recht

a) Maß­geb­lich dafür, wel­ches Gericht bei Beschluss­un­fä­hig­keit des eigent­lich zur Ent­schei­dung über ein Ableh­nungs­ge­such beru­fe­nen Gerichts zustän­dig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechts­mit­tel­zu­stän­dig­keit in der Haupt­sa­che. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit eines Land­ge­richts in einer Betreu­ungs­sa­che ist daher der Bun­des­ge­richts­hof nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO zuständig. 

b) Das im Rechts­zug höhe­re Gericht kann über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vor­ge­leg­tes Ableh­nungs­ge­such auch dann ent­schei­den, wenn die abge­lehn­ten Rich­ter — anders als von die­sen ange­nom­men — zuläs­si­ger­wei­se selbst hier­über hät­ten ent­schei­den kön­nen (im Anschluss an BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385). 

c) Das im Rechts­zug höhe­re Gericht muss nicht über sämt­li­che Ableh­nungs­ge­su­che ent­schei­den. Es kann sich viel­mehr im Rah­men des ihm zuste­hen­den Ermes­sens dar­auf beschrän­ken, sach­an­ge­mes­sen nur über eine bestimm­te Anzahl von Ableh­nungs­ge­su­chen zu befin­den (im Anschluss an BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…