BGH, Beschluss vom 10.02.2021, AZ XII ZB 134/19

Ausgabe: 03-2021Familienrecht

Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direkt-versicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach §2 Abs.2 Satz4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von §2 Abs.2 Nr.3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014-XII ZB 16/14-FamRZ 2014, 1613)

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…