BGH, Beschluss vom 10.03.2021, AZ XII ZB 243/20

Aus­ga­be: 03–2021Fami­li­en­recht

Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­det zur zeit­li­chen Gren­ze des Anspruchs auf nache­he­zeit­li­che Über­las­sung der Ehewohnung 

Der unter ande­rem für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te die Fra­ge zu beant­wor­ten, wie lan­ge nach Rechts­kraft der Schei­dung ein Ehe­gat­te vom ande­ren die Über­las­sung der Ehe­woh­nung ver­lan­gen kann, wenn die­se im Allein­ei­gen­tum des ande­ren Ehe­gat­ten steht. 

Die Betei­lig­ten bewohn­ten wäh­rend ihrer Ehe gemein­sam eine Woh­nung, die im Allein­ei­gen­tum des Antrag­stel­lers steht. Seit der Tren­nung im Jah­re 2014 und auch über die seit Dezem­ber 2015 rechts­kräf­ti­ge Schei­dung hin­aus nutzt die Antrags­geg­ne­rin die Woh­nung allein. Die Antrags­geg­ne­rin war ursprüng­lich Allein­ei­gen­tü­me­rin einer ande­ren, im sel­ben Haus gele­ge­nen Woh­nung, die sie im Jah­re 2016 unent­gelt­lich auf einen Sohn über­trug. Sie zahlt an den Antrag­stel­ler weder Mie­te oder Nut­zungs­ent­schä­di­gung noch trägt sie die ver­brauchs­ab­hän­gi­gen Kos­ten. Zah­lungs­auf­for­de­run­gen des Antrag­stel­lers sind eben­so erfolg­los geblie­ben wie sein Her­aus­ga­be­ver­lan­gen. Der Antrag­stel­ler hat beim Amts­ge­richt einen auf § 985 BGB* gestütz­ten Räu­mungs- und Her­aus­ga­be­an­trag gestellt. Die­sem hat das Amts­ge­richt mit einer Räu­mungs­frist ent­spro­chen hat. Die Beschwer­de der Antrags­geg­ne­rin hat das Ober­lan­des­ge­richt zurückgewiesen. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…