BGH, Beschluss vom 10.07.2019, AZ XII ZB 579/17

Ausgabe: 08-2019Familienrecht

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands –außer im Fall des § 62 FamFG –nicht mehr gegeben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 –XII ZB 245/10 -FamRZ 2011, 1390)

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