BGH, Beschluss vom 10.08.2022, AZ XII ZB 83/20

Ausgabe: 10-2022Familienrecht

a) Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 und vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000).

b) Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

c) Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG iVm § 20 Abs. 3 VersAusglG und §§ 1585 b Abs. 2, 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.

d) § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.

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