BGH, Beschluss vom 11.05.2022, AZ XII ZB 543/20

Aus­ga­be: 06/2022Fami­li­en­recht

a) Ob für eine enge­re Ver­bin­dung der Ehe zum Recht eines ande­ren Staa­tes nach Art. 5 HUP Anhalts­punk­te von sol­cher Art und sol­chem Gewicht bestehen, dass der gewöhn­li­che Auf­ent­halt des Unter­halts­be­rech­tig­ten als in der Regel maß­geb­li­cher Anknüp­fungs­punkt zurück­tritt, ist eine Fra­ge der bei der vor­zu­neh­men­den wer­ten­den Gesamt­be­trach­tung zu berück­sich­ti­gen­den Einzelfallumstände.

b) Zur enge­ren Ver­bin­dung der Ehe zum Recht eines ande­ren Staa­tes nach Art. 5 HUP bei auf­grund beruf­li­cher Ver­hält­nis­se eines Ehe­gat­ten („Expa­tria­te“) jeweils befris­te­ten Auf­ent­hal­ten in ver­schie­de­nen Ländern.

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