BGH, Beschluss vom 12.05.2021, AZ XII ZB 427/20

Aus­ga­be: 06–2021Betreu­ungs­recht

a) Das Beschwer­de­ge­richt darf nicht von der erneu­ten per­sön­li­chen Anhö­rung des Betrof­fe­nen im Beschwer­de­ver­fah­ren abse­hen, wenn von die­ser neue Erkennt­nis­se zu erwar­ten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwer­de­ge­richt für sei­ne Ent­schei­dung eine neue Tat­sa­chen­grund­la­ge wie ein neu­es Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten her­an­zieht (im Anschluss an Senats-beschluss vom 18.November 2020 ‑XIIZB179/20- FamRZ 2021, 303).

b) Der Sach­ver­stän­di­ge hat den Betrof­fe­nen gemäß §280 Abs.2 Satz1 FamFGvor Erstat­tung des Gut­ach­tens per­sön­lich zu unter­su­chen oder zu befra­gen, wobei er vor der Unter­su­chung des Betrof­fe­nen bereits zum Sach­ver­stän­di­gen bestellt sein und ihm den Zweck der Unter­su­chung eröff­net haben muss (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 6.Februar 2019 ‑XIIZ­B393/18-FamRZ 2019, 724).

c) Für die Anord­nung eines Ein­wil­li­gungs­vor­be­halts im Bereich der Ver­mö­gens­sor­ge muss eine kon­kre­te Gefähr­dung des Ver­mö­gens des Betrof­fe­nen durch sein akti­ves Tun fest­ge­stellt wer­den, indem er etwa ver­mö­gens­er­hal­ten­de und ‑schüt­zen­de Maß­nah­men des Betreu­ers kon­ter­ka­riert oder ande­re ver­mö­gens­schä­di­gen­de Maß­nah­men trifft (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 15.August 2018 ‑XIIZ­B10/18-FamRZ 2018, 1770)

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