BGH, Beschluss vom 12.08.2020, AZ XII ZB 204/20

Aus­ga­be: 09–2020Betreu­ungs­recht

a) Die nach §278 Abs.1 Satz1 FamFG erfor­der­li­che Anhö­rung des Betrof­fe­nen ist grund­sätz­lich durch­zu­füh­ren, nach­dem ihm das nach §280 Abs.1 Satz1 FamFG ein­zu­ho­len­de Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten recht­zei­tig bekannt­ge­ge­ben wor­den ist (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 3.Juli 2019 XIIZB62/19FamRZ 2019, 1648).
b) Hat ein Sach­ver­stän­di­ger sein Gut­ach­ten aus­nahms­wei­se im Anhö­rungs­ter­min münd­lich erstat­tet, ist sicher­zu­stel­len, dass der Betrof­fe­ne aus­rei­chend Zeit hat, von des­sen Inhalt Kennt­nis zu neh­men und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betrof­fe­ne im Anhö­rungs­ter­min nach einem Hin­weis des Gerichts auf die Mög­lich­keit einer Stel­lung­nah­me­frist hier­zu nicht abschlie­ßend äußern, ist ihm gege­be­nen­falls das Pro­to­koll der münd­li­chen Gut­ach­ten­er­stat­tung zu über­sen­den und sei­ne Anhö­rung erneut durchzuführen.

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