BGH, Beschluss vom 12.11.2020, AZ V ZB 148/19

Aus­ga­be: 03–2021Betreu­ungs­recht

a) Die Beglau­bi­gung von Unter­schrif­ten auf Vor­sor­ge­voll­mach­ten durch die Urkund­s­per­son bei der Betreu­ungs­be­hör­de gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anfor­de­run­gen des § 29 GBO.

b) Eine Vor­sor­ge­voll­macht im Sin­ne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außen­ver­hält­nis unbe­dingt erteilt wor­den ist und ledig­lich im Innen­ver­hält­nis nur für den Fall gel­ten soll, dass der Voll­macht­ge­ber betreu­ungs­be­dürf­tig gewor­den ist.

c) Die Beglau­bi­gungs­be­fug­nis der Urkund­s­per­son bei der Betreu­ungs­be­hör­de nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vor­sor­ge­voll­mach­ten, die über den Tod hin­aus gül­tig sein sollen.

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