BGH, Beschluss vom 13.05.2020, AZ XII ZB 427/19

Aus­ga­be: 06–2020Fami­li­en­recht

a) Ein Annah­me­be­schluss unter­liegt der Anfech­tung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namens­füh­rung nach §1757 Abs.3 BGB abge­lehnt wird.
b)Es wird eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zu der Fra­ge ein­ge­holt, ob es mit dem von Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG gewähr­leis­te­ten Schutz des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts unver­ein­bar ist, dass gemäß§§1767 Abs.2 Satz1, 1757 BGB bei der sog. schwa­chen Voll­jäh­ri­genad­op­ti­on für einen Ange­nom­me­nen, der bis zur Annah­me als Kind sei­nen Geburts­na­men als Fami­li­en­na­men, nicht aber als Ehe­na­men geführt hat, auch bei Vor­lie­gen beson­de­rer Umstän­de nicht die Mög­lich­keit besteht, die­sen Geburts­na­men als allei­ni­gen Fami­li­en­na­men fortzuführen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…