BGH, Beschluss vom 13.05.2026, AZ IV ZB 7/25
Ausgabe: 05 – 2026Erbrecht
Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…