BGH, Beschluss vom 15.05.2019, AZ XII ZB 357/18

Ausgabe: 07-2019Familienrecht

Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

Weitere Informationen: https://www.dnoti-online-plus.de/dnoti-online-p…