BGH, Beschluss vom 15.09.2021, AZ XII ZB 317/21

Aus­ga­be: 11–2021Betreu­ungs­recht

a) Für die Ent­las­sung eines Betreu­ers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn unge­eig­net im Sin­ne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine kon­kre­te Schä­di­gung des Betrof­fe­nen oder sei­ner finan­zi­el­len Inter­es­sen braucht noch nicht ein­ge­tre­ten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Ent­las­sung aber die Mit­tel der Auf­sicht und des Wei­sungs­rechts ein­zu­set­zen haben. 

b) Erkennt­nis­se, die den Schluss dar­auf recht­fer­ti­gen, dass die Eig­nung des Betreu­ers nicht mehr gewähr­leis­tet ist, kön­nen sich nicht nur aus dem kon­kre­ten Betreu­ungs­ver­fah­ren, son­dern auch aus Vor­gän­gen im Zusam­men­hang mit der Füh­rung ande­rer Betreu­un­gen ergeben.

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