BGH, Beschluss vom 01.12.2020, AZ XII ZB 499/19

Ausgabe: 11-2020Familienrecht

a) Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 =FamRZ 2018, 260).

b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) aus-gewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und BGHZ 223, 203 =FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13.Oktober1999 -XII ZR 16/98 -FamRZ 2000, 358 und vom 11.April2001 -XIIZR 152/99-FamRZ 2001, 1603).

c) Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.

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