BGH, Beschluss vom 17.01.2024, AZ XII ZB 88/23

Ausgabe: 02-2024Familienrecht

a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22 – FamRZ 2023, 879 und vom 21. September 2022 – XII ZB 264/22 – FamRZ 2022, 1957).

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130 d Satz 2 und 3 ZPO.

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