BGH, Beschluss vom 17.02.2022, AZ V ZB 14/21

Aus­ga­be: 04–2022Erbrecht

Nach­weis der Erb­fol­ge bei Scheidungsklausel 

a) Einem Nach­weis der Erb­fol­ge des über­le­ben­den Ehe­gat­ten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO steht nicht ent­ge­gen, dass die letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung eine dem § 2077 Abs. 1 BGB ent­spre­chen­de Schei­dungs­klau­sel ent­hält, sofern nicht kon­kre­te Anhalts­punk­te dafür bestehen, dass deren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.
b) Das gilt auch, wenn die Schei­dungs­klau­sel abwei­chend von § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB vor­sieht, dass die letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung bereits dann unwirk­sam sein soll, wenn der über­le­ben­de Ehe­gat­te einen Schei­dungs­an­trag gestellt hat.

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