BGH, Beschluss vom 17.03.2021, AZ XII ZB 221/19

Aus­ga­be: 05–2021Fami­li­en­recht

a) Die Unter­halts­abän­de­rung nach § 238 FamFG besteht in einer unter Wah­rung der Grund­la­gen des Unter­halts­ti­tels vor­zu­neh­men­den Anpas­sung des Unter­halts an ver­än­der­te Ver­hält­nis­se (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 15. Juli 2015 –XII ZB 369/14- FamRZ 2015, 1694).

b) Auch wenn für die erst­ma­li­ge Bewer­tung eines mög­li­chen Rechts­miss­brauchs im Rah­men der Aus­übungs­kon­trol­le eines Ehe­ver­trags nach § 242 BGB der Zeit­punkt des Schei­terns der Ehe maß­geb­lich ist, kann sich durch die wei­te­re Ent­wick­lung erge­ben, dass ein spä­te­res Beru­fen sei­tens des von dem Ehe­ver­trag begüns­tig­ten Ehe­gat­ten auf eine ent­spre­chen­de Rege­lung i.S.v. § 242 BGB nicht mehr­rechts­miss­bräuch­lich ist. Dies kann grund­sätz­lich im Rah­men einer Unter­halts­abän­de­rung nach § 238 FamFG berück­sich­tigt werden.

c) Aller­dings müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen des § 238 FamFG erfüllt sein, um eine abwei­chen­de Bewer­tung der Aus­übungs­kon­trol­le aus der abzu­än­dern­den Ent­schei­dung zu errei­chen. Es müs­sen mit­hin Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen wer­den, aus denen sich eine wesent­li­che Ver­än­de­rung der der Ent­schei­dung zugrun­de­lie­gen­den tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Ver­hält­nis­se ergibt.

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