BGH, Beschluss vom 17.06.2020, AZ XII ZB 350/18

Ausgabe: 07-2020Betreuungsrecht

a)Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 –XII ZB 299/15-FamRZ 2017, 758).
b) Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als „Diplomierter Jurist“ abgeschlossenes Hochschulstudium keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 –XII ZB 530/19-FamRZ 2020, 787).
c) Die tatrichterliche Feststellung, dass eine Ausbildung zum Speditionskaufmann keine besonderen, für eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen „Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterhalt sowie Rechts-, Antrags-und Behördenangelegenheiten“ nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 –XII ZB 530/19-FamRZ 2020, 787).

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…