BGH, Beschluss vom 18.03.2020, AZ XII ZB 213/19

Aus­ga­be: 05–2020Fami­li­en­recht

Das Ver­tre­tungs­recht nach §1629 Abs.2 Satz2 BGB umfasst nicht die Befug­nis des Obhut­sel­tern­teils, für sein Kind eine Ver­ein­ba­rung über die Rück­über­tra­gung der Unter­halts­an­sprü­che i.S.v. §33 Abs.4 Satz1 SGBII zu schließen.

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