BGH, Beschluss vom 18.03.2020, AZ XII ZB 474/19

Aus­ga­be: 05–2020Erbrecht

a) Gegen eine Ent­schei­dung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erfor­der­li­che betreu­ungs­ge­richt­li­che Geneh­mi­gung ver­sagt wird, kann der Betreu­er nur im Namen des Betrof­fe­nen, nicht aber im eige­nen Namen Beschwer­de einlegen.

b) Das Ver­fah­ren über die Ertei­lung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erfor­der­li­chen betreu­ungs­ge­richt­li­chen Geneh­mi­gung für die Anfech­tung einer Erb­schafts­an­nah­me oder einer Erb­schafts­aus­schla­gung gehört nicht zu den Ver­fah­ren, auf die sich der Anwen­dungs­be­reich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 8. Juli 2015 — XII ZB 292/14 — FamRZ 2015, 1701).

c) In einem Betreu­ungs­ver­fah­ren ist Vor­aus­set­zung für die Zustel­lungs­pflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht ent­spre­chen­der Wil­le eines Betei­lig­ten im Ver­fah­ren für das Gericht erkenn­bar gewor­den ist. Aus­rei­chend ist, wenn sich ein ent­spre­chen­der Wil­le durch sons­ti­ge Äuße­run­gen des Betei­lig­ten oder durch des­sen Ver­hal­ten im Ver­fah­ren erken­nen lässt. Blo­ßes Schwei­gen auf das Vor­brin­gen eines ande­ren Betei­lig­ten oder auf eine Äuße­rung des Gerichts sowie der mut­maß­li­che Wil­le eines Betei­lig­ten genü­gen hier­für nicht (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 29. März 2017 — XII ZB 51/16 — FamRZ 2017, 1151).

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