BGH, Beschluss vom 18.05.2022, AZ XII ZB 325/20

Aus­ga­be: 07/08–2022Fami­li­en­recht

a) Das miet­freie Woh­nen beein­flusst nicht die Höhe des Kin­des­un­ter­halts. Die kos­ten­freie Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Wohn­raum wird vor­ran­gig im unter­halts­recht­li­chen Ver­hält­nis zwi­schen den Eltern aus­ge­gli­chen. Ein unter­halts­recht­li­cher Aus­gleich kann auch dar­in bestehen, dass der Betreu­ungs­el­tern­teil kei­nen Anspruch auf Tren­nungs­un­ter­halt gel­tend machen kann, weil nach der Zurech­nung des vol­len Wohn­werts kei­ne aus­zu­glei­chen­de Ein­kom­mens­dif­fe­renz zwi­schen den Eltern mehr besteht.

b) Die Eltern kön­nen eine – nach den Umstän­den des Ein­zel­falls gege­be­nen­falls auch kon­klu­den­te – Ver­ein­ba­rung dar­über tref­fen, dass die Woh­nungs­kos­ten durch den Natur­al­un­ter­halt des Bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen abge­deckt wer­den. Für die Erfül­lung des Bar­un­ter­halts­an­spruchs (§ 362 BGB) auf­grund einer sol­chen Ver­ein­ba­rung trifft den Bar­un­ter­halts­schuld­ner die Dar­le­gungs- und Beweis­last. — 2 –

c) Bevor die Haf­tungs­quo­te für den antei­li­gen Mehr­be­darf bestimmt wird, ist von den Erwerbs­ein­künf­ten des betreu­en­den Eltern­teils der Bar­un­ter­halts­be­darf der Kin­der nach den gemein­sa­men Ein­künf­ten der Eltern abzüg­lich des hälf­ti­gen auf den Bar­un­ter­halt ent­fal­len­den Kin­der­gelds und abzüg­lich des vom Kin­des­va­ter geleis­te­ten Bar­un­ter­halts abzu­set­zen. In der ver­blei­ben­den Höhe leis­tet der betreu­en­de Eltern­teil neben dem Betreu­ungs­un­ter­halt rest­li­chen Bar­un­ter­halt in Form von Natur­al­un­ter­halt. Die ande­re Hälf­te des Kin­der­gelds, die der betreu­en­de Eltern­teil erhält, ist nicht ein­kom­mens­er­hö­hend zu berück­sich­ti­gen (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 29. Sep­tem­ber 2021 — XII ZB 474/20 — FamRZ 2021, 1965).

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