BGH, Beschluss vom 18.11.2020, AZ XII ZB 179/20

Ausgabe: 12-2020Betreuungsrecht

a) Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Er-kenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Betreuerwunsch mitteilt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12.August 2020 -XIIZB 150/20-juris und vom 23.September 2015 -XIIZB 498/14-FamRZ 2016, 38).

b) Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.Oktober 2020 -XIIZB235/20-juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…