BGH, Beschluss vom 19.12.2018, AZ XII ZB 505/18

Aus­ga­be: 02/2019Betreu­ungs­recht

Eine Gefah­ren­la­ge ist im Sin­ne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegen­wär­tig ein­zu­stu­fen, wenn ein scha­den­stif­ten­des Ereig­nis unmit­tel­bar bevor­steht oder sein Ein­tritt zwar unvor­her­seh­bar, wegen beson­de­rer Umstän­de jedoch jeder­zeit zu erwar­ten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchst­ran­gi­ge Rechts­gü­ter Drit­ter nur dann bejaht wer­den, wenn zumindest
eine hohe Wahr­schein­lich­keit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…