BGH, Beschluss vom 19.12.2018, AZ XII ZB 505/18

Ausgabe: 02/2019Betreuungsrecht

Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegenwärtig einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest
eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich verwirklicht.

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