BGH, Beschluss vom 19.12.2019, AZ III ZB 28/19

Aus­ga­be: 01–2020Erbrecht

Die zur Aus­kunfts­er­tei­lung oder Rech­nungs­le­gung ver­ur­teil­te Par­tei ist nur inso­weit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätz­li­chen) Leis­tun­gen ver­pflich­tet wird. Dem­ge­gen­über bleibt bereits vor dem Urteil von der Par­tei vor­ge­nom­me­ner Auf­wand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfül­lung der titu­lier­ten Ver­pflich­tung teil­wei­se zurück­ge­grif­fen wer­den kann.

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