BGH, Beschluss vom 20.03.2019, AZ XII ZB 344/18

Aus­ga­be: 04/2019Betreu­ungs­recht

a) Ein Betreu­er ist nur dann geeig­net im Sin­ne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er ‑neben der fach­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on- auch in per­sön­li­cher Hin­sicht zur Füh­rung der Betreu­ung geeig­net ist.
b) Die per­sön­li­che Eig­nung eines Betreu­ers ist unteil­bar und muss sich daher auf alle ihm über­tra­ge­nen Ange­le­gen­hei­ten erstrecken.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…